Gesetzliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Im Berufsleben werden Zeitdruck und Ansprüche immer größer. Wer dann gleichzeitig eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt, steht vor einer doppelten Herausforderung.

Zahlreiche gute Gründe sprechen jedoch dafür, trotz Pflege weiter seiner Berufstätigkeit nachzugehen. Manche Angehörige benötigen das Geld, auch mit Blick auf die eigene Rente, für ihren Lebensunterhalt, für viele andere ist die Erwerbstätigkeit eine hilfreiche und unterstützende Abwechslung zum Pflegealltag. Erfolgserlebnisse im Job können helfen, die Pflege zu Hause besser zu bewältigen. Die Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen sind häufig geprägt durch Anteilnahme und Unterstützung.

Wenn die Belastung zu groß wird, überlegen Angehörige oft, die Erwerbstätigkeit zu reduzieren oder ganz aufzukündigen. Um pflegende Angehörige im Beruf zu unterstützen, wurden das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz verabschiedet. Darin sind unterschiedliche Formen der Freistellung geregelt.

Kurzfristige Arbeitsverhinderung

Die pflegenden Angehörigen haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen, wenn überraschend ein Pflegefall in der Familie auftreten sollte oder die Pflege akut nicht sichergestellt werden kann. Dies soll es ihnen erleichtern, die Pflege für die Angehörige oder den Angehörigen zu organisieren und die akute Versorgung sicherzustellen. In der Regel zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für diese zehn Tage das Pflegeunterstützungsgeld. Um das Geld dort zu beantragen, werden ein ärztliches Attest für die zu pflegende Person sowie ein vom Arbeitgeber ausgefülltes Formular zum Verdienstausfall benötigt.

Das Formular sowie nähere Informationen finden Sie im Internet unter folgender Adresse:

www.wege-zur-pflege.de


Pflegezeit

Die pflegenden Angehörigen können für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen mit einem Pflegegrad in Übereinstimmung mit dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit erheben. Dies tritt jedoch nur in Kraft, wenn der Betrieb, in dem sie arbeiten, mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die pflegenden Angehörigen die Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen, müssen sie dies dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage im Voraus mitteilen. Die Pflegezeit gilt auch für die Zeit einer Sterbebegleitung (von bis zu drei Monaten).

Um den Verdienstausfall finanziell auszugleichen, besteht für die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Bonn beantragt werden.

Nähere Informationen finden Sie im Internet unter folgender Adresse:

www.wege-zur-pflege.de


Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit gibt den pflegenden Angehörigen in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Arbeitsstunden zu reduzieren, um neben der Pflege der oder des Angehörigen mit Pflegegrad weiter erwerbstätig sein zu können. Wenn die Pflegenden sich um pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung kümmern, können sie ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betrieb, in dem der oder die pflegende Angehörige arbeitet, mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Ergänzend bietet sich auch hier die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Bonn beantragt werden.

Des weiteren besteht die Option, Pflegezeit und Familienzeit zu kombinieren. Die gesamte Freistellung darf in diesem Fall 24 Monate nicht überschreiten. Um Pflegezeit und Familienpflegezeit zu beantragen, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden.

Lassen Sie sich zu den unterschiedlichen Freistellungsmöglichkeiten beraten! Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgender Adresse:  

www.wege-zur-pflege.de

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