Häufig gestellte Fragen

Auf jeden Menschen kann die Aufgabe zukommen, die Pflege von Angehörigen zu übernehmen. Gründliche Information im Vorfeld ist der beste Weg, sich auf die Pflege vorzubereiten. Wer gut informiert ist, kann mit der veränderten Lebenssituation, die sich durch die Pflege ergibt, besser umgehen. Hilfreich ist es, über Leistungsansprüche und Entlastungsangebote Bescheid zu wissen.
Bedenken Sie: Nur solange es Ihnen selbst gut geht, wird es auch Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen den Umständen entsprechend gut gehen. Wenn Sie sich überfordern und daraufhin durch konstante Überbelastung zusammenbrechen, hat der Pflegebedürftige nichts davon.
 Als Pflegeperson brauchen Sie auch Zeit für sich. Sie sollten sich weiterhin mit Mitgliedern aus Ihrem Freundeskreis treffen, sich mit anderen Menschen austauschen und Ihren Hobbies nachgehen – dabei können die Energiereserven wieder aufgetankt werden.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Kontakt zu einem Gesprächskreis für pflegende Angehörige aufzunehmen. Dort finden Sie Gesprächspartner, die Ihre Situation verstehen. Sie werden feststellen, dass Sie mit Ihren Sorgen oder Zweifeln nicht allein sind. Sie können über etwaige Schuldgefühle reden, wenn sie den Pflegebedürftigen zeitweilig anderen Händen anvertrauen müssen und Sie können über den Schmerz und die Trauer reden, die durch das langsame Abschiednehmen von einem geliebten Menschen zu bewältigen sind. Die Persönlichkeitsveränderung eines Angehörigen miterleben zu müssen, gestaltet sich oft besonders schmerzhaft. Dies passiert häufig bei der Pflege von Angehörigen, die an einer Demenz erkrankt sind.

Viele pflegebedürftige Menschen leben noch allein in ihrem häuslichen Umfeld, teilweise auch ohne Angehörige in unmittelbarer Nähe zu haben. Wichtig ist dabei, dass eine bedarfsgerechte Unterstützung im häuslichen Umfeld zur Verfügung steht. Diese können u.a. Pflegedienste, Haushaltshilfen oder Betreuungsdienste leisten. Darüber hinaus kann ein Mahlzeitendienst das tägliche warme Mittagessen liefern oder ein Hausnotruf-Anbieter im Notfall schnell und rund um die Uhr zur Hilfe kommen. Die Ausstattung der Wohnung mit angemessenen Hilfsmitteln unterstützt die pflegebedürftige Person bei den täglichen Abläufen und trägt zur Erhaltung der Selbständigkeit bei; gemeint sind zum Beispiel Haltegriffe am WC und in der Dusche oder ein Rollator für den kleinen Einkauf oder Spaziergang. Größere Hilfsmittel (wie etwa ein Treppenlift) oder auch Umbauten in der Wohnung bzw. im Haus lassen sich u.a. mithilfe von Wohnberatungsstellen realisieren, die außerdem wertvolle Tipps zur Finanzierung geben können.
Um einer Vereinsamung vorzubeugen, sollten soziale Kontakte soweit es geht aufrechterhalten oder auch neue Kontakte gesucht werden, sofern es der pflegebedürftige Mensch wünscht und zulässt. Neben der Familie spielt die Nachbarschaft dabei oftmals eine ebenso große Rolle wie der bekannte Seniorenkreis oder auch ein Besuch einer bis dahin noch unbekannten Tagespflege- Einrichtung.
Bei den ersten Anzeichen einer Demenzerkrankung ist es sinnvoll, das Gespräch mit dem erkrankten Menschen zu suchen und Regelungen für den Fall zu treffen, dass dieser nicht mehr selbstständig entscheiden kann. Solange Pflegebedürftige allein leben, kann Gefahren und Unfällen vorgebeugt werden, indem Geräte in die Wohnung eingebaut werden, die das Wohnen sicherer machen wie etwa Regler, der den Elektroherd bei Überhitzung abschaltet usw. Wohnberatungsstellen wissen über weitere technische Sicherheitsvorkehrungen Bescheid und können Rat und Auskunft geben.
Irgendwann kann der Zeitpunkt kommen, ab dem die pflegebedürftige Person nicht mehr allein leben kann. Das ist zum Beispiel. dann der Fall, wenn sich ein an Demenz erkrankter Mensch nicht mehr orientieren kann und regelmäßige Begleitung und Betreuung im eigenen Umfeld benötigt. Ebenso wird es schwierig, wenn die Mobilität derartig eingeschränkt ist, dass für jedes Aufstehen oder für jeden Toilettengang eine Person unterstützend tätig werden muss – meist rund um die Uhr. Spätestens dann müssen Sie über eine Veränderung der Lebenssituation nachdenken. Wenn es Ihnen möglich ist, können Sie Ihren Angehörigen bei sich zu Hause aufnehmen. Eine weitere Möglichkeit ist der Umzug in ein Pflegeheim oder in eine Pflege-Wohngemeinschaft. .

Seit 1995 sorgt die Pflegeversicherung als zusätzlicher Zweig der Sozialversicherung dafür, dass es eine sogenannte Basisversorgung bei Pflegebedürftigkeit gibt. Als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Menschen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen nicht selbständig ausgleichen oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit einer bestimmten Schwere bestehen.
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse, die anschließend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen zu prüfen. Es ist vorteilhaft, sich im Vorfeld beraten zu lassen; zum Beispiel von der Pflegeberatung der Kommune, dem Pflegestützpunkt oder der Pflegekasse. Wird ein Pflegegrad anerkannt, so besteht ein Anspruch, Leistungen der Pflegeversicherung zu nutzen.
Übersteigen die Pflegekosten die Basisversorgung der Pflegeversicherung, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Hier werden für die „Hilfe zur Pflege“ das monatliche Einkommen und das Vermögen des hilfsbedürftigen Menschen geprüft – bei Verheirateten auch das des Ehegatten bzw. der Ehegattin. Folgende Vermögensfreibeträge sind zur Deckung der Pflegekosten zurzeit geschont: 5.000,-€ bei Alleinstehenden, 10.000,-€ bei Ehepaaren. Eine bestehende Bestattungsvorsorge kann im Einzelfall darüber hinaus mit einem Festbetrag anerkannt werden. Die oben aufgeführten Freibeträge gelten auch für Leistungen der Sozialhilfe, wenn eine pflegebedürftige Person im Pflegeheim betreut werden muss. Für die Übernahme der Investitionskosten im Pflegeheim kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Pflegewohngeld gestellt werden. Hier sind folgende Vermögensbeträge zurzeit geschont: 10.000,-€ bei Alleinstehenden, 15.000,-€ bei Ehepaaren.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Eltern und Kinder von pflegebedürftigen Angehörigen spürbar entlastet. Sie sind durch die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ohnehin stark belastet und tragen eine große Verantwortung. 
Seit Januar 2020 werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000,-€ vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte für die sogenannte „Grundsicherung im Alter“ und bei Erwerbsminderung. Sie wird nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig.

Das Pflegegeld wird Pflegebedürftigen gezahlt, damit diese pflegebedingte Mehrkosten finanziell auffangen können. Außerdem können sie den Menschen, die sie pflegen, eine materielle Anerkennung zukommen lassen. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad:
  • Pflegegrad 1: 0,- € 
  • Pflegegrad 2: 316,- € 
  • Pflegegrad 3: 545,- € 
  • Pflegegrad 4: 728,- € 
  • Pflegegrad 5: 901,- €
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden seit 2014 dynamisch angepasst. 
Pflegesachleistungen umfassen pflegerische Hilfen durch einen ambulanten Pflegedienst. Dieser rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Der pauschale Betrag der Sachleistung reicht bei umfangreichem Pflegebedarf häufig nicht aus. Dann müssen die Pflegebedürftigen gegebenenfalls einen Eigenbetrag zahlen; bei finanzieller Bedürftigkeit sind ergänzende Leistungen durch das Sozialamt möglich (siehe Frage 3). Die Höhe der monatlichen Pflegesachleistung beträgt aktuell:
  • Pflegegrad 1: 0,-€ 
  • Pflegegrad 2: 689,- € 
  • Pflegegrad 3: 1.298,- € 
  • Pflegegrad 4: 1.612,- € 
  • Pflegegrad 5: 1.995,- € 
Die Kombination aus Geld- und Sachleistungen ermöglicht vielen pflegebedürftigen Menschen eine ihren individuellen Bedürfnissen angemessene Gestaltung der Hilfen. Sollten Sie die Pflege eines ambulanten Pflegedienstes und somit die Sachleistungen nur zum Teil in Anspruch nehmen, zahlt die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld aus.
Wenn zum Beispiel einmal pro Woche zum Baden ein Pflegedienst kommt, werden die Pflegesachleistungen in Höhe von 689,-€ (im Pflegegrad 2) nicht aufgezehrt. Verbraucht man für das wöchentliche Bad z.B. nur 30% der monatlichen Pflegesachleistung, so werden noch 70% des Pflegegeldes auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Beispiel: Das wöchentliche Baden verbraucht 206,70€ der Pflegesachleistungen. 70% der Pflegegeldleistungen werden dann noch an den Pflegebedürftigen überwiesen, nämlich 221,20€. .

Wenn die Pflege Ihrer Mutter zunehmend zeitaufwendiger wird, werden Sie sich möglicherweise mit dem Gedanken auseinandersetzen, Ihren Beruf aufzugeben. Dabei bedenken pflegende Angehörige oft nicht, dass ihre Berufstätigkeit ihnen Abwechslung und Anregung außerhalb des Hauses bietet. Sie sollten deshalb zunächst mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, ob es möglich ist, die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Dies hilft, besser mit unvorhergesehenen Situationen zu Hause umzugehen. 
Sie können zum Beispiel konkret fragen, ob Sie in der Mittagszeit bei Ihrer Mutter nach dem Rechten sehen können oder um einen Firmenparkplatz bitten, was Ihnen die zeitraubende Parkplatzsuche erspart, falls Sie zwischendurch mal schnell nach Hause müssen. Es ist ebenfalls möglich, die pflegebedürftige Person während Ihrer Arbeitszeiten in einer Tagespflege unterzubringen. 
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf trat bereits 2015 in Kraft. Damit wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt. 
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, muss schnell Hilfe organisiert werden. Zur Organisation einer akuten Pflegesituation stehen Beschäftigten im Rahmen der kurzzeitigen Freistellung von der Arbeit jährlich bis zu zehn freie Arbeitstage zu. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt dabei auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld (ähnlich wie beim Kinderkrankengeld). Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden. In dieser Zeit, welche einer kurzzeitigen Freistellung gleichkommt, bleiben die berufstätigen pflegenden Angehörigen sozialversichert. Dieser Anspruch gilt für alle Betroffenen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. 
Pflegezeit: Wenn die Pflege für einen längeren Zeitraum übernommen werden soll, können pflegende Angehörige sich für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit freistellen lassen, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. In dieser Zeit beziehen sie kein Gehalt, bleiben aber sozialversichert. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung wird von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 10 Stunden wöchentlich und verteilt auf mindestens 2 Tage pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz wird über die Familienversicherung oder die freiwillige Weiterversicherung mit dem Mindestbeitrag der Krankenkasse sichergestellt. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. 
Familienpflegezeit: Beschäftigte haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt jedoch nur in Betrieben mit mehr als 25 Angestellten. Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, können ebenso wie bei der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und später zurückgezahlt. 
Sollten Sie zu der Entscheidung gelangen, die Berufstätigkeit vollständig aufzugeben, müssen Sie sich vor der Kündigung Ihres Arbeitsplatzes unbedingt mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Eine Beratung dazu, inwieweit Sie während und nach Beendigung der Pflege einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II haben, ist in jedem Fall sinnvoll. Auch kann die Kündigung des Arbeitsplatzes Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben. Im ungünstigsten Fall müssen Krankenversicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln getragen werden. Daher ist ein Beratungsgespräch im Vorfeld einer Kündigung wichtig.

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson (zum Beispiel aus Krankheitsgründen) übernimmt die Pflegekasse bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflegekraft. Die Pflegekasse zahlt für Verhinderungspflege bis zu 1.612,-€ im Jahr für maximal vier Wochen. Wenn die Kurzzeitpflege nicht oder nur reduziert in Anspruch genommen wird, können 50% der Leistung zur Verhinderungspflege hinzugefügt werden. Das bedeutet dann einen Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen in Höhe von 2.418,-€, der jedoch nur geltend gemacht werden kann, wenn bereits sechs Monate im Rahmen einer Pflegestufe gepflegt worden sind. Wird die Verhinderungspflege von engen Verwandten übernommen, können diese lediglich Fahrkostenersatz oder Verdienstausfall bis zu der oben genannten Summe von 1.612,-€ geltend machen. Es könnte auch der Pflegedienst häufiger kommen, vorausgesetzt der Pflegebedürftige kann noch stundenweise allein bleiben. 
Wird noch keine sechs Monate gepflegt oder keine Ersatzpflegeperson gefunden, kann der Pflegebedürftige für die Zeit des Urlaubs auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung ziehen. In einer Kurzzeitpflegeeinrichtung werden Pflegebedürftige über eine begrenzte Zeit stationär betreut. Die Kosten der Kurzzeitpflege werden für maximal vier Wochen mit bis zu 1.612,-€ übernommen. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können auch nebeneinander innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht werden. Es könnte beispielsweise sein, dass Sie im Frühsommer in den Urlaub fahren und Verhinderungspflege beanspruchen, dann aber im November erkranken und selbst ins Krankenhaus müssen. Der Pflegebedürftige könnte dann für diese Zeit in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung ziehen. Wenn die Verhinderungspflege nicht oder nur reduziert in Anspruch genommen wird, können bis zu 100% dieser Leistung zur Kurzzeitpflege hinzugefügt werden. Das würde dann einen Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen in Höhe von 3.224,-€ bedeuten. 
Der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege entsteht jedes Kalenderjahr neu.

Wenn Ihre Mutter, zum Beispiel bedingt durch eine Demenzerkrankung, nicht mehr allein für sich entscheiden können, benötigt sie einen vom zuständigen Amtsgericht bestellten gesetzlichen Betreuer. Diese Betreuung können Sie auch als Angehörige übernehmen und müssen folglich nicht zwangsläufig auf eine fremde Person zurückgreifen. Für den Fall, dass die Familie oder andere nahestehende Personen die Betreuung nicht übernehmen können, gibt es hauptamtlich tätige Betreuer, die etwa bei Betreuungsvereinen angestellt oder selbständig tätig sind. 
Auf einen gesetzlichen Betreuer kann in der Regel verzichtet werden, wenn die Betroffenen im Vorfeld die wichtigsten Dinge geregelt haben. Zu diesen wichtigen Dingen gehört vor allem die Erteilung: 
  • einer Bank- und Kontovollmacht (muss bei der Bank oder Sparkasse auf banküblichen Formularen geregelt werden) 
  • einer Vorsorgevollmacht (mit einer Vorsorgevollmacht können Betroffene Angehörige oder andere vertraute Menschen zu Handlungen in von ihr bestimmten Aufgabenbereichen bevollmächtigen) 
  • eine Patientenverfügung (mit einer Patientenverfügung wird geregelt, welche medizinischen Behandlungen die Betroffenen in bestimmten Krankheitsfällen erhalten oder nicht (mehr) erhalten wollen).
Suchen Sie, wenn möglich, frühzeitig das Gespräch mit Ihren Angehörigen und bringen unter Umständen Geduld mit. Das Thema der Vorsorge ist vielfach mit Ängsten und Sorgen behaftet, die es zu respektieren gilt. Nutzen Sie gegebenenfalls die Beratung durch Fachkräfte in Betreuungsvereinen der Kommune. Auskünfte zu Kontaktdaten erteilen auch die Amtsgerichte und Stadtverwaltungen.

Ein Umzug ins Pflegeheim wird in der Regel umso besser verkraftet, je mehr er vorbereitet ist. Selbst wenn die Absicht besteht, den Pflegebedürftigen bis zu dessen Tod zu Hause zu betreuen, sollte ein eventuell unvermeidbarer Einzug ins Heim mit ihm oder ihr vorher besprochen werden. Sie können vorher nicht wissen, wie sich Ihre eigene Lebenssituation und die Unterstützungsbedürftigkeit Ihres Angehörigen entwickelt. 
Nach Möglichkeit sollten Sie im Vorfeld infrage kommende Pflegeheime zusammen mit der pflegebedürftigen Person besuchen. Lassen Sie bei Ihrem Besuch die Eindrücke wirken und befragen neben der Heimleitung gegebenenfalls auch Bewohner zur Wohnsituation und zu Angeboten vor Ort. Vielleicht bietet ein Haus die Gelegenheit zum Probewohnen. Auch die Kurzzeitpflege ist eine gute Möglichkeit, eine Einrichtung kennenzulernen. Besprechen Sie mit den Betroffenen, welches Heim ihnen im Falle eines Falles am besten zusagen würde. Gibt es Favoriten, so nutzen Sie die Möglichkeit einer Voranmeldung, auch wenn ein Einzug noch gar nicht nötig oder geplant ist. 
Die Kosten einer Pflegeeinrichtung können aus den Mitteln der Pflegeversicherung, dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und bei Bedürftigkeit aus Mitteln der Sozialhilfe und des Pflegewohngeldes bestritten werden, welches es nach landesrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen gibt.

Wir alle wissen, dass wir dem Tod nicht ausweichen können und doch denken wir nicht gerne darüber nach. Wenn wir aber diesen Gedanken zulassen, erleben wir viele unterschiedliche Gefühle. Nach einer längeren Zeit der Pflege möchten Sie auch die letzten Wochen, Tage und Stunden mit Ihrem Mann verbringen, ihm Trost und Liebe schenken und sich in Würde verabschieden können. Trotzdem kommen häufig Gefühle von Unsicherheit und Angst auf und Sie stellen sich Fragen wie „Kann ich das zu Hause schaffen?” oder „Wie soll es bloß ohne ihn weitergehen?“ 
Auch wenn es Ihnen sehr schwer fällt, sollten Sie sich früh Gedanken über dieses Thema machen. Wenn möglich, versuchen Sie mit der pflegebedürftigen Person darüber zu sprechen, was ihr wichtig ist. Eine Vollmacht und besonders eine Patientenverfügung können später sehr hilfreich sein. Oft ist es gut, wenn diese Dinge auch mit dem Hausarzt besprochen werden. 
Die intensiv geschulten Ehrenamtlichen der ambulanten Hospizdienste, die es in vielen Kommunen gibt, haben ein offenes Ohr für alle Fragen und können Sie bei der Sterbebegleitung zu Hause unterstützen. Adressen und Telefonnummern finden Sie bei den Kirchen, Pflegediensten, Krankenkassen oder Pflegeberatungsstellen. 
Es kann auch die Situation eintreten, dass die Pflege eines sterbenden Menschen zu Hause nicht mehr möglich wird. In diesem Fall kann die Aufnahme in ein stationäres Hospiz für alle Beteiligten sehr entlastend sein. Des Weiteren bieten auch Pflegeheime Unterstützung in den letzten Wochen und Monaten an, teilweise mithilfe von ambulanten Hospizdiensten. 
Wenn Ihr Mann zu Hause verstorben ist, nehmen Sie sich Zeit für den Abschied. Ein Arzt, am besten der Hausarzt, muss verständigt werden und den Tod bescheinigen. Dann haben Sie bis zu 72 Stunden Zeit, bevor Ihr Mann von einem Bestattungsdienst abgeholt wird. In diesen Stunden können sich alle, denen es wichtig ist, sich in Ruhe verabschieden. Nach der Beerdigung werden Sie einige Zeit brauchen, um wieder ins Leben zu finden; Gespräche im Familien- und Freundeskreis helfen. Wenn Sie das Gefühl haben, gar nicht aus der Trauer herauszufinden, sollten Sie in Erwägung ziehen, eine Trauergruppe aufzusuchen. Das Gespräch mit anderen Trauernden kann für die seelische Verarbeitung eines Verlustes sehr hilfreich sein.

In allen Städten oder Kreisen in Nordrhein-Westfalen gibt es Pflegeberatungsstellen und auch Pflegestützpunkte. Hier können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu Fragen der Pflege, zu Diensten und Einrichtungen, zur Finanzierung von Hilfen oder zu Hilfsmitteln neutral beraten lassen. Bei Bedarf erfolgen Beratungen auch im Rahmen von Hausbesuchen. 
Beim Besuch oder Anruf im Pflegestützpunkt wird gemeinsam geklärt werden können, was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen brauchen. Anträge werden aufgenommen und an die zuständigen Institutionen weitergeleitet. Auf Wunsch wird der Kontakt zu Pflegeberatern der zuständigen Pflegekasse hergestellt. 
Oftmals arbeiten Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte eng mit Wohnberatungsstellen zusammen. Diese geben wichtige Hilfestellungen zu Maßnahmen der Wohnraumanpassung. Die Pflegekasse zahlt unabhängig vom Pflegegrad einen Zuschuss von bis zu max. 4000,-€ für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Einen Zuschuss gibt es zum Beispiel für folgende Maßnahmen: Türverbreiterungen, fest installierte Rampen, Treppenlifter oder Umbau des Badezimmers für mehr Barrierefreiheit. Auch ein Umzug in eine senioren- oder behindertengerechte Wohnung kann bezuschusst werden.

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