Betreuungsverfügung

Unter welchen Voraussetzungen wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet?

Bei Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit, die auf einer der folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruht ( § 1896, Abs.1 BGB):

  • psychische Krankheiten
    z.B. Neurosen, Psychopathien, seelische Störungen (aufgrund körperlicher Ursachen)
  • geistige Behinderungen
    z.B. angeborene oder frühkindliche Hirnschädigungen
  • seelische Behinderungen
    z.B. bleibende psychische Beeinträchtigungen, geistige Auswirkungen des Altersabbaus (Demenz)
  • körperliche Behinderungen
    z.B. dauerhafte Bewegungsunfähigkeit

Ein Fürsorgebedürfnis besteht auch, wenn die Betroffenen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen können, z.B. bei

  • Vermögensfragen
  • Rentenangelegenheiten
  • Wohnungsproblemen
  • Fragen der Gesundheitsfürsorge
  • Fragen des Aufenthaltes
  • Betreuungsrecht
    Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen.

Wichtig:
Gegen den Willen der oder des Betroffenen – sofern dieser ohne erhebliche Einschränkung der geistigen Kräfte gebildet werden kann – darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

 Für alle Betreuungsbereiche gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. 

Dieser bezieht sich auf:

  • die Notwendigkeit, ob eine Betreuerbestellung sinnvoll ist
  • den Umfang des Aufgabenkreises der betreuenden Person
  • die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahmen
  • die Dauer der Betreuung

Auswirkungen  der Betreuung:

  • Der unter Betreuung stehende Mensch bleibt geschäftsfähig. Er ist nicht entrechtet!
  • Die Wirksamkeit seiner Erklärungen richten sich alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann.
  • Ist er hierzu nicht mehr in der Lage, kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen.
  • Betreute können – sofern sie nicht geschäftsunfähig im Sinne des §104 BGB sind – heiraten, ein Testament errichten und ihr Wahlrecht ausführen.
  • Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung ist im Fall einer Betreuung das Vormundschaftsgericht unverzüglich zu informieren.
  • Für die Betreuung ist eine Person nur dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, den betroffenen Menschen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
  • Die betreuende Person hat die ihr übertragenen Aufgaben so zu erledigen, dass es dem Wohl des Betreuten entspricht.

Wann ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll? 

  • Wenn keine  Vorsorgevollmacht erteilt werden kann, z.B. weil keine vertrauensvolle Person bekannt ist.
  • Wenn eine bestimmte Person im Bedarfsfall als Betreuer bestellt werden soll oder
  • auch nicht bestellt werden soll.
  • Wenn ganz bestimmte Wünsche oder Gewohnheiten von einer zukünftigen betreuenden Person respektiert werden sollen, z.B. die Wahl des Pflegeplatzes (zu Hause oder im Heim).

Was unterscheidet den Bevollmächtigten von einer betreuenden Person?

  • Der Bevollmächtigte steht im Gegensatz zu dem oder der Betreuenden nicht unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes.
  • Erst bei Bekanntwerden eines Anlasses kann das Gericht einen Kontrollbetreuer zur Überwachung des Bevollmächtigen bestellen.
Betreuungsverfügung
Wie könnte eine Betreuungsverfügung  aussehen?


Muster einer Betreuungsverfügung
Betreuungsverfügung
Hier finden Sie die Betreuungsverfügung des Johannes-Hospiz.


Betreuungsverfügung (Johannes-Hospiz)

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